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Eigentümerversammlungen – Dreiwochenfrist

Die Zweiwochenfrist der Einberufung im Vorfeld ist in eine Dreiwochenfrist geändert worden. Ordnungsgemäß einberufen, sind sie jetzt unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Verwalter können leichter abberufen werden. Die Erstbestellung liegt künftig bei drei Jahren usw.. Viele Neuregelungen, die Eigentümer wissen sollten, besonders, wenn es um Beschlüsse geht, die Sanierungen betreffen, die ins Geld gehen können.

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