Was sind Erben erster, zweiter oder dritter und weiterer Ordnung?
Nach der gesetzlichen Erbfolge gehören angeheiratete Familienmitglieder nicht dazu. Wollen Sie diese ausdrücklich berücksichtigt wissen, weil Ihre Schwiegertochter Sie vielleicht bei der Pflege unterstützt hat, oder Sie wollen andere Dankbarkeiten mit dem Vererben ausdrücken, dann müssen Sie das schriftlich, und vor allem formgerecht, handschriftlich, mit Ort, Datum und Unterschrift so festhalten.
Damit Ihr „Letzter Wille“, „Ihr Testament” nach Ihrem Tod auch von den richtigen Personen gefunden wird, eigenet sich häufig eine Hinterlegeung beim Nachlassgericht, gegen eine geringe Gebühr.
Diese Informationen können Sie in Ihrem Vorsorgeordner, oder bei einer Person Ihres geachsenen Vertrauen, z.B. Rechtsanwalt, hinterlegen. Lieber heute als morgen! Sie wissen nie, was morgen sein kann.